Meinungsfreiheit

Anekdotische Miszelle zu Artikel 5 GG

Ein häuslicher Bücherbestand bildungsbürgerlichen Anspruchs zeichnet sich aus durch geistige Weite ohne irgendwelche Einschränkungen. Das habe ich von Kindesbeinen an unzählig viel zu gut erfahren – schöne Wirkung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.

Heute, am 73. Jahrestag seiner Verkündung, denke ich an meine Schulzeit in den frühen Achtzigern: Die besten Lehrer führten uns selbstbewusst ihre bibliophilen Schätze vor, Marx und Engels inbegriffen, um auf unsere erstaunten Nachfragen zu antworten: Ja, sie hätten auch diese Autoren gelesen, müssten aber feststellen, dass selbige etlichen Irrtümern erlegen seien – doch könnten sie das nur deshalb so sicher behaupten wegen eigener aufgewandter Lesebemühungen. Von Dritten wollten sie sich nicht noch einmal etwas sagen lassen – die Nazizeit sei ihnen da eine schreckliche Lehre fürs ganze weitere Leben gewesen. Klasse, dachten wir damals mit unseren siebzehn Jahren nur, das ist ja stark! So souverän wollen wir auch mal sein!